Dr. Dieter Kraus

Fallbesprechung Grundrechte SS 1997


Beispiele für Frauenquoten im Landesrecht (zu Fall 5b ):

Berlin: Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) vom 31.12.1990 (GVBl. 1991 S. 8), am 13.4.1993 (GVBl. S. 184) umbenannt in Landesgleichstellungsgesetz (LGG):
§ 7:
(1) Ausbildungsplätze sind in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, in jeder Einrichtung je Ausbildungsgang und Vergaberunde mindestens zur Hälfte an Frauen zu vergeben.
(2) Wenn nicht genügend Bewerbungen von Frauen für die Besetzung von Ausbildungsplätzen vorliegen, ist die Ausschreibung zu wiederholen. Liegen nach einer erneuten Ausschreibung nicht genügend Bewerbungen von Frauen vor, werden die Ausbildungsplätze nach der Bewerbungslage vergeben.

Bremen: Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz) vom 29.11.1990 (GBl. S. 433):
§ 4 Einstellung, Übertragung eines Dienstpostens und Beförderung
(1) Bei der Einstellung, einschließlich der Begründung eines Beamten- und Richterverhältnisses, die nicht zum Zwecke der Ausbildung erfolgt, sind Frauen bei gleicher Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber in den Bereichen vorrangig zu berücksichtigen, in denen sie unterrepräsentiert sind.
(2) Bei der Übertragung einer Tätigkeit in einer höheren Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppe sind Frauen bei gleicher Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie unterrepräsentiert sind. Das gilt auch bei der Übertragung eines anderen Dienstpostens und bei Beförderung.
(5) Eine Unterrepräsentation liegt vor, wenn in den einzelnen Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen der jeweiligen Personalgruppe einer Dienststelle nicht mindestens zur Hälfte Frauen vertreten sind. Dies gilt auch für die nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Funktionsebenen.

Saarland: Gesetz zur Förderung von Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst, das als Art. 2a des Gesetzes zur Förderung von Frauen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften am 10.5.1989 ergangen ist (Amtsbl. S. 977 [galt bis 1996]):
§ 2:
Frauen sind, um Benachteiligungen auszugleichen, bei Einstellungen, bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen mindestens entsprechend ihrem Anteil an gleich geeigneten Bewerbern zu berücksichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

Hamburg: Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) vom 19.3.1991 (GVBl. S. 75):
§ 7:
Bei der beruflichen Entwicklung, insbesondere bei
1. der Übertragung eines Amtes mit
a) höherem Endgrundgehalt,
b) höherer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
2. der Höhergruppierung,
3. der Vorentscheidung für eine Maßnahme nach Nummer 1 oder 2,
sind Bewerberinnen bei gleichwertiger Qualifikation vorrangig zu berücksichtigen, bis Frauen innerhalb der Dienststelle in der jeweiligen Bezahlungsgruppe entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten in der nächstniedrigeren Bezahlungsgruppe der Laufbahn oder des Berufs in der Dienststelle vertreten sind. Die vorrangige Berücksichtigung von Bewerberinnen bei gleichwertiger Qualifikation endet, sobald Frauen in der jeweiligen Bezahlungsgruppe zur Hälfte vertreten sind.

Baden-Württemberg: Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (FG), das als Art. 1 des Gesetzes zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Landesgleichberechtigungsgesetz) vom 21.12.1995 (GBl. S. 890) ergangen ist
§ 9 Abs. 1 Satz 1:
Soweit Frauen in einzelnen Bereichen geringer repräsentiert sind, hat die Dienststelle unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 GG) nach Maßgabe der Zeit- und Zielvorgaben des Frauenförderplans und entsprechender Personalplanung bei der Besetzung von Stellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, sowie von Stellen für die Berufsausbildung und bei der Beförderung, deren Anteil deutlich zu erhöhen.
Anm.: Eine ägeringere Repräsentanz von Frauen" ist nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 4 Satz 1 FG dann gegeben, wenn innerhalb des Geltungsbereichs eines Frauenförderplans in einer Lohn-, Vergütungs- oder Besoldungsgruppe weniger Frauen als Männer beschäftigt sind.

Literatur zum Thema:
H.-W. Laubinger , Die äFrauenquote" im öffentlichen Dienst, VerwArchiv 87 (1996), 305 ff., 473 ff.;
D. Schiek , Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder. Kommentar für die Praxis, 1996.

erstellt 22.06.1997/Kr.