Bremen:
Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen
Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz) vom 29.11.1990 (GBl.
S. 433):
§ 4 Einstellung, Übertragung eines Dienstpostens und Beförderung
(1) Bei der Einstellung, einschließlich der Begründung
eines Beamten- und Richterverhältnisses, die nicht zum Zwecke der
Ausbildung erfolgt, sind Frauen bei gleicher Qualifikation wie ihre männlichen
Mitbewerber in den Bereichen vorrangig zu berücksichtigen, in denen
sie unterrepräsentiert sind.
(2) Bei der Übertragung einer Tätigkeit in einer höheren
Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppe sind Frauen bei gleicher Qualifikation
wie ihre männlichen Mitbewerber vorrangig zu berücksichtigen,
wenn sie unterrepräsentiert sind. Das gilt auch bei der Übertragung
eines anderen Dienstpostens und bei Beförderung.
(5) Eine Unterrepräsentation liegt vor, wenn in den einzelnen
Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen der jeweiligen Personalgruppe
einer Dienststelle nicht mindestens zur Hälfte Frauen vertreten sind.
Dies gilt auch für die nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen
Funktionsebenen.
Saarland:
Gesetz zur Förderung von Arbeitnehmerinnen im
öffentlichen Dienst, das als Art. 2a des Gesetzes zur Förderung
von Frauen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften
am 10.5.1989 ergangen ist (Amtsbl. S. 977 [galt bis 1996]):
§ 2:
Frauen sind, um Benachteiligungen auszugleichen, bei Einstellungen,
bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und bei der
Vergabe von Ausbildungsplätzen mindestens entsprechend ihrem Anteil
an gleich geeigneten Bewerbern zu berücksichtigen, sofern nicht in
der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Hamburg:
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern
im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) vom 19.3.1991
(GVBl. S. 75):
§ 7:
Bei der beruflichen Entwicklung, insbesondere bei
1. der Übertragung eines Amtes mit
a) höherem Endgrundgehalt,
b) höherer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
2. der Höhergruppierung,
3. der Vorentscheidung für eine Maßnahme nach Nummer
1 oder 2,
sind Bewerberinnen bei gleichwertiger Qualifikation vorrangig zu
berücksichtigen, bis Frauen innerhalb der Dienststelle in der jeweiligen
Bezahlungsgruppe entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten in
der nächstniedrigeren Bezahlungsgruppe der Laufbahn oder des Berufs
in der Dienststelle vertreten sind. Die vorrangige Berücksichtigung
von Bewerberinnen bei gleichwertiger Qualifikation endet, sobald Frauen
in der jeweiligen Bezahlungsgruppe zur Hälfte vertreten sind.
Baden-Württemberg:
Gesetz zur Förderung der beruflichen
Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen
Dienst des Landes Baden-Württemberg (FG), das als Art. 1 des Gesetzes
zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und
Männern (Landesgleichberechtigungsgesetz) vom 21.12.1995 (GBl. S.
890) ergangen ist
§ 9 Abs. 1 Satz 1:
Soweit Frauen in einzelnen Bereichen geringer repräsentiert
sind, hat die Dienststelle unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 GG) nach Maßgabe der Zeit-
und Zielvorgaben des Frauenförderplans und entsprechender Personalplanung
bei der Besetzung von Stellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen
und Richter, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter, auch mit Vorgesetzten-
und Leitungsaufgaben, sowie von Stellen für die Berufsausbildung und
bei der Beförderung, deren Anteil deutlich zu erhöhen.
Anm.: Eine ägeringere Repräsentanz von Frauen" ist nach der Legaldefinition
des § 3 Abs. 4 Satz 1 FG dann gegeben, wenn innerhalb des Geltungsbereichs
eines Frauenförderplans in einer Lohn-, Vergütungs- oder Besoldungsgruppe
weniger Frauen als Männer beschäftigt sind.
Literatur zum Thema:
H.-W. Laubinger
, Die äFrauenquote" im öffentlichen Dienst,
VerwArchiv 87 (1996), 305 ff., 473 ff.;
D. Schiek
, Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder.
Kommentar für die Praxis, 1996.
erstellt 22.06.1997/Kr.